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   LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 173/01   

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https://dejure.org/2003,23508
LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 173/01 (https://dejure.org/2003,23508)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31.07.2003 - L 10 AL 173/01 (https://dejure.org/2003,23508)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 2003 - L 10 AL 173/01 (https://dejure.org/2003,23508)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Unterlassenen Mitteilung eines Steuerklassenwechsels; Neufestsetzung des Bemessungsentgelts; Vertrauensschutz; Wertungswiderspruch zwischen Einkommensteuerrecht und Arbeitsförderungsrecht ; Grobe Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 87/01 R

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppe - Lohnsteuerklassenwechsel - geringeres

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 173/01
    Nach der jüngsten Rechtssprechung des BSG (SozR 3-4300 § 137 Nr. 3) kann nämlich der Wertungswiderspruch zwischen Einkommensteuerrecht und Arbeitsförderungsrecht nicht ohne Auswirkungen auf die der Beklagten obliegende Beratungspflicht bleiben.

    Bitte holen sie deshalb vorher Rat ein." offenbar nicht für ausreichend angesehen, grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (BSG SozR 3-4300 § 137 Nr. 3).

  • BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R

    Keine Neuberechnung der Anschluß-Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1997

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 173/01
    Eine Neubemessung / neue Zuordnung zu einer Leistungsgruppe erfolgt nur, soweit eine Neufestsetzung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Änderungen erforderlich ist, die nach dem 31.12.1997 eingetreten sind (BSG SozR 3-4300 § 136 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 11).
  • BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 55/01 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Leistungsentgelt - gewöhnlich anfallende

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 173/01
    Eine Neubemessung / neue Zuordnung zu einer Leistungsgruppe erfolgt nur, soweit eine Neufestsetzung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Änderungen erforderlich ist, die nach dem 31.12.1997 eingetreten sind (BSG SozR 3-4300 § 136 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 11).
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